Ueli-Hof Richtlinien für unverfälschte Lebensmittel

Ueli-Hof mit seiner Erzeugergemeinschaft erfüllen die Anforderungen des Knospe-Labels von Bio Suisse, der Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen. Die Standards gehen weit über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus und sichern eine gute Lebensgrundlage, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu beeinträchtigen.

Mit aller Konsequenz für das Tierwohl

Zusätzlich anerkennt die Erzeugergemeinschaft die eigens von Ueli-Hof definierten Richtlinien: Eine bäuerlich geprägte, naturnahe und nachhaltige Bio-Landwirtschaft, die sich konsequent auf das Tierwohl und die artgerechte Haltung ausrichtet. Die Vorgaben umfassen Haltung, Fütterung, Transport und Schlachtung. Kontrollen auf allen Stufen sichern einen verantwortungsvollen Fleischgenuss.

Ueli-Hof Richtlinien

1   Ziele und Anforderungen

Als Ueli-Hof-Lieferanten kommen ausschliesslich Betriebe in Frage, welche die Produktionsstandards für das Knospe-Label von Bio Suisse sowie die Ethoprogramme BTS und RAUS erfüllen. (Ausnahme: Für Milchviehbetriebe ist BTS nicht Pflicht, wird von der Ueli-Hof AG aber empfohlen). Darüber hinaus gelten zusätzliche Vorgaben gemäss diesen Richtlinien. Sie betreffen insbesondere Bestimmungen zu Haltung, Fütterung, Transport und Schlachtung sowie die Kontrolle auf allen Produktionsstufen durch den Schweizer Tierschutz STS.


Die Werte der Ueli-Hof AG ist konsequent auf das Tierwohl und die artgerechte Haltung von der Geburt bis zur Schlachtung ausgerichtet. Die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft (EG) Ueli-Hof erklären sich damit einverstanden und anerkennen diese Richtlinien als verbindliche Grundlage der Geschäftsbeziehung. Sie unterstützen die Ueli-Hof AG in der Zielsetzung, qualitativ hochwertige, gewerblich verarbeitete Bio-Fleischprodukte aus der Region herzustellen.


Richtlinien und Leitbild sind auch für die Konsumentinnen und Konsumenten einsehbar. Sie können überprüfen, wie die Ueli-Hof AG ihre Ideen und Ziele in die Tat umsetzt.


Geografische Einschränkung

Aufgrund der Vorschriften über die kurzen Transportwege ins Schlachthaus beschränkt sich die Mitgliedschaft in der EG Ueli-Hof auf Betriebe in der Region Zentralschweiz und den angrenzenden Kantonen. Dies bedeutet, dass die Gesamttransportzeit vom Betrieb bis zur Schlachtung nicht mehr als 2 Stunden betragen darf. (Ausgenommen sind ausserordentliche Situationen aufgrund der Wetter bzw. Verkehrsverhältnisse).


2   Tierhaltung und Fütterung

2.1 Allgemein

Den artspezifischen Bedürfnissen aller Tiere auf dem Betrieb, also auch der Heimtiere, ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Grösse des Tierbestandes muss an die ökologischen Standort- und Betriebsbedingungen angepasst sein. Eine positive Mensch-Tier-Beziehung ist für die Tierhalterinnen und Tierhalter selbstverständlich. Sie orientieren sich an den neusten Erkenntnissen in Bezug auf art- und umweltgerechte Tierhaltung sowie zur Verbesserung der Fleischqualität. Die Ueli-Hof AG kann entsprechende Massnahmen anordnen.


2.2 Haltung im Freien

Den Tieren ist so oft wie möglich Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Während der Vegetationsperiode haben Raufutterverzehrer täglich Zugang zu einer Weide. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, gilt als Mindestanforderung 3 Stunden Auslauf. Einem permanent zugänglichen Auslauf ist der Vorzug zu geben. Auf der Weide beziehungsweise im Auslauf müssen sauberes Wasser sowie Schattenplätze zur Verfügung stehen. Bei ausschliesslicher Weidehaltung ist für einen geeigneten, für alle Tiere zugänglichen, Witterungsschutz zu sorgen. Der Betriebsleiter führt ein Journal, das den Aufenthalt der Tiere im Freien dokumentiert.


Ausserhalb der Vegetationsperiode ist Tieren, die nicht gemäss BTS (siehe Ausnahme unter 1) gehalten werden, Auslauf im Freien an mindestens 20 Tagen pro Monat zu gewähren.


2.3 Haltung im Stall

Die Tiere eines Betriebs müssen als Gruppen oder Familien in Laufställen gehalten werden. Die dauerhafte Anbindung sowie die Haltung auf Vollspaltenböden resp. einstreulosen Systemen sind nicht zulässig. Eine Fixierung ist nur für eine befristete Zeit während der Fütterung, zur Angewöhnung an die Halfter, bei einem Aufenthalt im Sömmerungsgebiet, bei Krankheit, Verletzung oder zur Unfallverhütung gestattet. Die verformbaren Liegeflächen müssen mit genügend sauberer Einstreu versehen werden. Dazu sind nur Stroh, Strohhäcksel, Sägemehl, Laub und Streue erlaubt. Stallgänge, Fressplätze, Zugänge zum Auslauf, Rampen und ähnliches müssen rutschfeste Böden aufweisen.

Das Stallklima soll der jeweiligen Tierart angepasst sein. Es ist auf ausreichend natürliches Tageslicht, Sonneneinstrahlung, richtige Temperatur und Luftfeuchtigkeit, Schutz vor Zugluft, gute Luftqualität und geringen Lärmpegel zu achten. Als Mindestanforderungen gelten die Empfehlungen der Schweizerischen Stallkommission. In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Belüftungsmöglichkeiten vorhanden sein; natürliche Belüftung, wie zum Beispiel beim Offenfrontstall, wird bevorzugt. Der Zugang zu frischem Trinkwasser muss jederzeit gewährleistet sein.


2.4 Tiergesundheit

Ueli-Hof-Betriebe legen grossen Wert auf die Förderung und Erhaltung der natürlichen Tiergesundheit. Sie wird in erster Linie durch artgerechte Haltung und Fütterung, aber auch durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden gewährleistet. Ferner tragen eine einwandfreie Hygiene und Seuchenprophylaxe in den Ställen und auf der Weide dazu bei. Komplementärmedizinische Verfahren sind nach Möglichkeit zu bevorzugen.

Der prophylaktische Einsatz von Medikamenten ist verboten. Bei der Anwendung chemisch-synthetischer Wirkstoffe muss eine doppelt so lange Absetzfrist wie gesetzlich vorgeschrieben eingehalten werden. Alle Behandlungen, auch mit rezeptfreien Medikamenten, sind lückenlos im Behandlungsjournal aufzuzeichnen.


2.5 Fütterung

Die Fütterung und die Futtermittel sind einerseits auf die artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und andererseits auf die Qualität der tierischen Erzeugnisse auszurichten. Mitglieder der EG Ueli-Hof verpflichten sich, vorwiegend einheimische pflanzliche Futtermittel einzusetzen. Das Grundfutter für Rauhfutterverzehrer soll aus Heu, Grassilage, Ganzpflanzenmaissilage sowie Futterstroh oder Streu, im Sommer überwiegend aus Grünfutter ab Weide bestehen. Soweit möglich ist betriebseigenes Futter vorzuziehen.

Mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten sind Futtermittel tierischer Herkunft ausgeschlossen.


3   Gattungsspezifische Bestimmungen

3.1 Zucht und Genetik allgemein

Die Tierzucht erfolgt grundsätzlich durch klassische bäuerliche Zuchtmethoden im Hinblick auf eine optimale Fleischqualität. Soweit möglich und zuchthygienisch vertretbar, soll die Nachzucht aus dem eigenen Betrieb stammen. Die natürliche Paarung ist der künstlichen Besamung vorzuziehen. Der Zukauf von Tieren aus Embryotransfer ist untersagt.

Verboten sind folgende zuchttechnischen Eingriffe und Methoden:

- Enthornen ausgewachsener Tiere

- Kastration ohne Schmerzausschaltung

- Coupieren von Schwänzen (Gesömmerte Schafe sind vorübergehend noch von diesem Verbot ausgenommen)

- Abkneifen von Zähnen

- Gentechnische Eingriffe

- Embryotransfer

- Brunstsynchronisation

- Regelmässige Hormonbehandlungen

Die Schmerzausschaltung vor Eingriffen an den Tieren erfolgt durch fachkundige Personen.


3.2 Rindvieh

Für die Erzeugung von Ueli-Hof-Jungrindern sind nur die von Mutterkuh Schweiz zugelassenen Rassen gestattet. Die Mutterlinie soll eine einheimische Rasse mit Hörnern sein (Original-Braunvieh, Original-Simmentaler oder Rätisches Grauvieh). Bei der Vaterlinie gelten die Richtlinien von Mutterkuh Schweiz. Die Vaterlinie ist nach Gesichtspunkten der optimalen Fleischqualität zu wählen.

Folgende Parameter sind bei den Schlachttieren (Jungrinder) einzuhalten:

- Höchstalter: 360 Tage, direkt von der Mutter abgesetzt

- Zielgewicht: 170 – 260 kg

- angestrebte Taxation nach CH-TAX: grösser/gleich T

- angestrebte Fettklasse: 3


3.3 Schweine

Bei der Schweinehaltung bevorzugt die Ueli-Hof AG die bäuerliche Praxis mit Mutter- und Mastschweinen auf dem gleichen Betrieb, verboten ist die arbeitsteilige Ferkelproduktion. Es sollen extensive und robuste Rassen zum Einsatz gelangen, welche auf die biologische Landwirtschaft abgestimmt sind.

Sofern es die betrieblichen Rahmenbedingungen zulassen, soll den Galt- und Mastschweinen Weidegang angeboten werden. Als Minimalanforderung gilt der Zugang zu einem angemessenen Auslauf und für Galtsauen ein Wühlbereich gemäss Knospe-Richtlinie.

Der Auslauf ist ein höchstens teilweise (maximal zu 50 Prozent) überdachter Bereich im Freien, in dem die Tiere dem natürlichen Klima ausgesetzt sind. Die Fläche ist der Anzahl Schweine angemessen und steht allen Tieren zur Verfügung. Es ist für dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit (mittels Raufutter, Stroh etc.) zu sorgen.


3.4 Tierzukauf und Haltedauer

Damit Tiere die Ueli-Hof-Kriterien erfüllen, müssen sie mindestens während folgender Fristen ununterbrochen (mit Ausnahme einer allfälligen Sömmerungszeit) auf dem Erzeuger-Betrieb gehalten worden sein:

- Jungrinder: 8 Monate

- Kühe: 1 Jahr

- Zuchtstiere: 1 Jahr

- Mutterschweine und Zuchteber: 1 Jahr

- kurzlebige Tiere (Mastschweine, Lämmer): grundsätzlich ab Beginn der Geburt oder Einstallung, jedoch mindestens zwei Drittel der Lebensdauer


4   Transporte und Schlachtung

Die Mitglieder der EG Ueli-Hof liefern ihre Schlachttiere selbst beim Schlachthaus in Ebikon ab oder beauftragen die Ueli-Hof AG mit der Abholung. Die Transporte sind von fachkundigen Personen, in der Regel vom Halter selbst, unter Einhaltung der Tierschutzvorschriften und schonend durchzuführen. Der Einsatz von Beruhigungsmitteln ist verboten. Es dürfen nur Tiere aus dem gleichen Betrieb im selben Abteil transportiert werden. Das Umladen der Tiere ist verboten (ausgenommen sind ausserordentliche Vorkommnisse).

Die STS-Richtlinie zu Tiertransporten ist einzuhalten.

Vor dem Transport sind die Schlachttiere angemessen zu füttern und zu tränken, extreme Nüchterung ist zu vermeiden. Die Transportzeit zum Schlachtlokal darf 2 Stunden nicht überschreiten. Es ist auf eine schonende und rücksichtsvolle Fahrweise zu achten.

Die Schlachtung erfolgt ausschliesslich im betriebseigenen Lokal in Ebikon. Es werden nur gesunde und saubere Tiere angenommen. Im Schlachtbetrieb wird ein Zeitfenster für die Anlieferung reserviert, so dass für die Tiere keine Wartezeiten entstehen. Schlagstöcke und Elektrotreiber sind sowohl beim Verladen wie beim Entladen und auf dem gesamten Schlachthaus verboten. Die Tiere sind langsam und rücksichtsvoll zu bewegen, ihre Würde ist bis zuletzt zu respektieren.


5   Administratives

5.1 Rückverfolgbarkeit, Taxierung, Klassifizierung

Von jedem Schlachttier sind folgende Daten zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit und Klassifizie­rung zu dokumentieren:

- Kennzeichnung der einzelnen Schlachttierkörper mittels TVD-Nummer des Begleitdokumen­tes
- Veterinärmedizinische Beurteilung
- Schlachtgewichtserhebung in kg. SG auf dem amtlichen Waagschein
- Beurteilung der Handelsklasse und Fettabdeckung
- pH-Wert-Prüfung gemäss separaten Vorgaben im Anhang


5.2 Viehankauf und Abrechnung

Verbindliche Grundlage für die Abrechnung ist der amtliche Waagschein in Verbindung mit dem Be­gleitdokument. Zur Anwendung gelangt der handelsübliche Marktpreis von Natura-Beef, zuzüglich eines Zuschlags für EG Ueli-Hof-Rinder. Die übrigen Tiere werden gemäss Tarif von Bio Suisse abgerechnet. Die Viehankaufsusanzen (siehe Anhang) sowie das jeweils aktuelle Tarifblatt der Ueli-Hof AG bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Erzeugerrichtlinien.

Schlachtkörper, die den Qualitätskriterien nicht entsprechen, werden ausgesondert und zum handelsüblichen Preis vermarktet oder auf Wunsch dem Erzeuger zur Verfügung gestellt.


6   Vermarktung

Die Vermarktungsstrategie basiert auf dem Leitbild der Ueli-Hof AG und den vorliegenden Richtlinien. Die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft identifizieren sich mit den Zielsetzungen und unterstützen die Marketing- und Verkaufsaktivitäten nach Möglichkeit. Dazu gehört das Anbringen einer Stalltafel mit dem Ueli-Hof-Logo, die zur Verfügung gestellt wird. Hofbesichtigungen für Interessierte sind erwünscht. Sie helfen mit, die Ueli-Hof-Philosophie in die Öffentlichkeit zu tragen.


7   Kontrollen, Haftung und Sanktionen

Die Betriebe der EG Ueli-Hof werden durch die üblichen anerkannten Organe sowie zusätzlich durch den Schweizer Tierschutz STS kontrolliert (inkl. Tiertransporte und Schlachtung). Die Ueli-Hof AG behält sich vor, bei den Mitgliedern unangemeldet eigene Kontrollen über die Einhaltung der Richtlinien durchzuführen.

Nebst den gesetzlich verbindlichen Rückstandskontrollen ist es der Ueli-Hof AG vorbehalten, eigene Proben in einem neutralen Labor analysieren zu lassen. Über den Befund wird ein Protokoll angefertigt.

Der Erzeuger ist für die einwandfreie Qualität der angelieferten Schlachttiere verantwortlich. Verstösse gegen die Richtlinien haben Sanktionen zur Folge, die von einer Mahnung im leichten Fall bis zum Lieferausschluss in schweren Fällen reichen können. Mitglieder haften vollumfänglich für Schäden, welche der Ueli-Hof AG durch Verstösse entstehen.